Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht

Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Kanzlei gehört das Handels- und Gesellschaftsrecht mit folgenden Bereichen:
  • Handelsrecht mit dem Recht der Kaufleute und des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB), dem Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB) und dem internationalen Kaufrecht, insbesondere dem UN-Kaufrecht (CISG).
  • Gesellschaftsrecht, insbesondere
  • das Recht der Personengesellschaften (u.a. Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft (oHG), der Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co KG), 
  • das Recht der Kapitalgesellschaften (u.a. Recht der Unternehmergesellschaft (UG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Aktiengesellschaft (AG), der Stiftung),
  • das internationale Gesellschaftsrecht,  insbesondere das europäische Gesellschaftsrecht sowie das Recht der europäischen Aktiengesellschaft,
  • das Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen und Umwandlungsrecht (UmwG),
  • Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Bilanz- und Steuerrecht, Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrecht, zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht sowie  Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht,
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung im Handels- und Gesellschaftsrecht, Corporate Litigation.

Die Rechtsanwaltskammer hat Dr. Fichtner die Fachanwaltsbezeichnung im Handels- und Gesellschaftsrecht verliehen. Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt neben einer mindestens dreijährigen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in den betreffenden Rechtsgebieten voraus.

Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse wird durch die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Fachanwaltskurs mit drei bestandenen Leistungskontrollen in Form von fünfstündigen Klausuren erbracht.

Der Nachweis der praktischen Erfahrung im Handels- und Gesellschaftsrecht setzt voraus, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung mindestens 80  Fälle  aus  mindestens  drei verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2 Fachanwaltsordnung, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, vergleichbare rechtsförmliche Verfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben, anwaltlich bearbeitet wurden. Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren oder vergleichbare rechtsförmliche Verfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.

Die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung setzt nach deren Verleihung zudem den Nachweis der laufenden Fortbildung in den gegenständlichen Rechtsgebieten von jährlich mindestens 15 Seminarstunden oder den Nachweis der Veröffentlichung von Beiträgen in Fachzeitschriften voraus.

Wissenschaftliche Publikationen zum Handels- und Gesellschaftsrecht (Auswahl):
  • Geschäftsführerbestellung einer GmbH: Zum Erstrecken der Versicherung nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d und 265e StGB - Urteilsanmerkung zu OLG Düsseldorf v. 02.10.2021 (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen ZWH 2022, 96)
  • Zum Gesamtschuldnerinnenausgleich bei einer von der europäischen Kommission wegen eines Kartellverstoßes gegen mehrere Gesellschaften festgesetzten Geldbuße - Urteilsanmerkung zu OLG München v. 11.04.2019 (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen ZWH 2019, 287)
  • Haftung des Liquidators gegenüber einem bei der Vermögensverteilung nicht berücksichtigten Gläubiger - Urteilsanmerkung zu BGH v. 13.03.2018 (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen ZWH 2018, 262)    
  • Zur Entnahme von Beträgen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH bei Unterbilanz - Urteilsanmerkung zu OLG Hamm v. 13.03.2017 (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen ZWH 2017, 299)
  • Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft - Urteilsanmerkung zu OLG Düsseldorf v. 01.10.2015 (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen ZWH 2016, 330)
  • Zur unmittelbaren Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH gegenüber deren Gläubiger wegen Nichteinzahlung von Sicherheitseinbehalten auf ein Sperrkonto - Urteilsanmerkung zu LG Osnabrück v. 16.10.2015 (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen ZWH 2016, 113)
  • Keine Haftung der AG gegenüber Aktionären aufgrund krimineller Handlung des Vorstands - Urteilsanmerkung zu LG Wiesbaden v. 13.08.2015 (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen ZWH 2016, 40)
  • Die Anfechtung mittelbarer Zahlungen als unentgeltliche Leistungen in der Konzerninsolvenz (Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht KSzW 2012, 278)
  • Verschärfung der Organhaftung wegen Insolvenzverschleppung durch das Gesetz zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen ESUG (Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen ZWH 2012, 220)

Vorträge und Seminare zum Handels- und Gesellschaftsrecht (Auswahl):
  • Debt-Equitiy-Swaps unter Berücksichtigung aktueller Gesetzgebung – ESUG
  • Rechtsprobleme beim Asset- und Sharedeal im Insolvenzfall
  • Kauf von Unternehmen aus der Insolvenz

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